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Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkstatt
- Auftragserteilung
Im schriftlichen Reparaturauftrag sind die zu erbringenden Leistungen anzuführen
und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Auf Verlangen sind die voraussichtlichen Kosten zu vermerken. Verbindliche
Preisangaben (Kostenvoranschlag) werden auf Wunsch schriftlich erbracht. Hierfür
entstehende Kosten werden bei keiner Auftragsvergabe nach Aufwand berechnet, bei
Auftragserteilung wieder angerechnet.
Kostenvoranschläge für Unfallreparaturen werden mit 4 % der Schadenssumme
berechnet, bei Reparaturauftrag jedoch wieder angerechnet. Kostenvoranschläge
gelten als verbindlich und können, falls notwendig, vom Auftragnehmer maximal
mit 10% der Gesamtsumme überzogen werden. Preisangaben sind incl. gesetzlicher
Steuer. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen eine Kopie des Auftrags überreicht.
Mit einem Reparaturauftrag ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer zur
Durchführung notwendiger Probefahrten, Erteilung von Subaufträgen und
Überführungsfahrten.
- Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag bis zum genannten
Fertigstellungstermin zu vollenden. Sollte aus etwaigen Gründen der Termin nicht
eingehalten werden können, ist der Auftraggeber rechtzeitig zu informieren. Wenn
der Termin infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann, kann der
Auftragnehmer dafür nicht haftbar gemacht werden.
- Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt im Betrieb des Auftragsnehmer. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb einer Woche ab
Zugang der Fertigstellungsmeldung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die in einem
Tag ab Auftragsstellung fertiggestellt wurden, verkürzt sich die Abholzeit auf
zwei Tage. Bei Abholverzug kann der Auftragnehmer ortsübliche Standgebühren
verlangen.
- Berechnung
Die Rechnung muss detailliert in Arbeits- und Materialpositionen gegliedert
sein. Sollten Unklarheiten bestehen, ist der Auftragnehmer zur Erklärung
verpflichtet. Reklamationen bezüglich des Rechnungsinhaltes sind innerhalb sechs
Wochen nach Rechnungserhalt anzuzeigen.
- Bezahlung
Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Reparaturgegenstandes sofort zur Zahlung
fällig, jedoch spätestens eine Woche nach Zugang der Fertigstellungsmeldung. Die
Bezahlung erfolgt in bar oder per EC-Karte, nach vorheriger Vereinbarung auch
mittels Kreditkarte. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, sofern
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn dieses
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
- Sachmangel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmangel verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand trotz Kenntnis
des Mangels ab, muss er dieses mit schriftlichem Vorbehalt tun. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Abwicklung der Mängelbeseitigung: Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend
zu machen. Der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung der Mangelanzeige aus. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann der Auftraggeber, mit Zustimmung des
Auftragnehmers, eine Beseitigung des Mangels in einem in der Nähe befindlichen
Kfz - Meisterbetriebs vornehmen, sofern der Ort mehr als 50 km von dem Betrieb
des Auftragnehmers entfernt ist. In diesem Fall ist in diesem Reparaturauftrag
schriftlich der Sachmangel zu bestätigen und die ersetzten Teile umgehend dem
Auftragnehmer zu übergeben. Der Auftragnehmer hat bei berechtigter
Sachmangelanzeige den entstandenen Schaden zu ersetzen. Er hat zudem die Risiken
von Schäden in diesem Zusammenhang mit einer entsprechenden üblichen
Betriebshaftpflicht abzusichern. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
- Haftung
Hat der Auftragnehmer nach gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und
Gesundheit verletzt wurden, beschränkt - die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung ( ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile bis zur
Regulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch
einen Mangel des Auftraggegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für
den Verlust von Geld, Wertpapieren, Wertsachen und anderen wertvollen
Gütern, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist
ausgeschlossen. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragnehmers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
- Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
- Schiedsstelle
Bei Streitigkeiten aus dem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen
Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedstelle des Kfz-Handwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. Durch die
Entscheidung der Schiedstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch
die Anrufung ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das
Verfahren vor der Schiedstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Wunsch ausgehändigt wird. Die
Anrufung der Schiedstelle ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsweg beschritten
wird. Wird der Rechtsweg während eines Schiedstellenverfahrens begangen,
beendet die Schiedstelle ihre Tätigkeit. Das Schiedstellenverfahren ist für
den Auftraggeber kostenlos.
- Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschliesslich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschliesslicher Gerichtstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fahrzeughandel
. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis sechs Wochen, bei
Nutzfahrzeugen bis acht Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Bei Vermittlungsgeschäften gelten die Geschäftsbedingungen des ausliefernden
Händlers. Eine Haftung z.B. wegen Lieferproblemen, Qualitätsmängeln,
Preisstreitigkeiten o.ä. besteht seitens des Vermittlers nicht, es gilt
ausschließlich der Kaufvertrag des ausliefernden Händlers und wird mit dem
Käufer direkt abgeschlossen.
II. Preise
Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl.
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Zahlungsbedingungen:
Bargeldzahlungen sind nach vorheriger Absprache möglich. Im Übrigen gilt
folgendes:
a. Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende
Betrag spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen
sein.
b. Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck)
oder
Scheck mit Scheckbestätigung inkl. unwiderruflicher Einlösegarantie der
ausstellenden Bank ( ohne banküblichen Vorbehalt ! ).
3. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
4. Bei Vermittlungsgeschäften ist der Kaufpreis direkt an den ausliefernden
Händler zu bezahlen, lt. Geschäftsbedingungen des Händlers.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zwei Wochen nach einer verbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der 2- Wochen- Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in
Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen (u.a. Insolvenz, Kündigung durch den Hersteller oder
ähnliches) die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändert die in Ziffern 1 bis 3 dieses
Abschnitts genannten Termin und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der
Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine
Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von drei Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Kommt der Käufer der Abholung nicht innerhalb dieser Frist nach, ist der
Verkäufer berechtigt, pro Tag Fristübertretung eine Standgebühr von € 30.- zu
verlangen.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit
dem Kauf zustehenden Forderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann,
wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z.B. der Deutschem Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln, der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sind die höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Vorrangig gelten die Garantiebedingen des Herstellers - ansonsten Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, bei
Gebrauchtfahrzeugen in einem Jahr. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge
eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Hersteller für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen.
b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen,
vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossnen Versicherung (
ausgenommen Summenversicherung ) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte
Schäden wird nicht gehaftet.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung
des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person im
Sinne von § 13 BGB, die als Verbraucher (Person, die den Vertrag zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zuzurechnen ist) anzusehen ist, so kann er seine Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, Mail)
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, spätestens
aber mit Eingang des Bestätigungsschreiben gem. § 2 dieses Vertrags durch den
Vermittler beim Auftraggeber. Zur Wahrung der Wideruffrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Fa. Willy Dressel, 90429 Nürnberg, Hochstrasse
9 – 11
Das Widerrufsrecht erlischt jedoch vorzeitig,
wenn der Vermittler mit der Ausführung des Auftrags vor Ablauf der
Widerrufsfrist und Zugang begonnen hat. Die Auftragsausführung in diesem Sinn
beginnt, sobald der Vermittler das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags an den
Verkäufer im Auftrag des Auftraggebers übermittelt hat.
Das Widerrufsrecht kann ebenfalls in der Verbindlichen Bestellung eines
Kfz schriftlich ausgeschlossen werden, und erlischt ebenfalls mit schriftlicher
Annahmebestätigung der Bestellung durch den Verkäufer.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Willy Dressel Kfz Meisterbetrieb
D-90429 Nürnberg Hochstrasse 9 - 11
Tel.: +49 (0)911 26 56 41
Fax: +49 (0)911 26 36 56
Email:
aktuell@willydressel.de
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